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   BGH, 08.11.2005 - 1 StR 455/05   

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BGH, 08.11.2005 - 1 StR 455/05 (https://dejure.org/2005,5918)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2005 - 1 StR 455/05 (https://dejure.org/2005,5918)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2005 - 1 StR 455/05 (https://dejure.org/2005,5918)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 342
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 364/03

    Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (belastende Beweiswürdigung einer

    Auszug aus BGH, 08.11.2005 - 1 StR 455/05
    Im Fall II. 2. der Urteilsgründe kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung nicht bestehen bleiben, weil § 241 StGB auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktritt (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 364/03; vgl. auch Träger/ Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 27 m.w.N.).
  • BGH, 24.01.1990 - 3 StR 477/89

    Berichtigung eines Schuldspruchs wegen Nichtberücksichtigung des Zurücktretens

    Auszug aus BGH, 08.11.2005 - 1 StR 455/05
    Im Fall II. 2. der Urteilsgründe kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung nicht bestehen bleiben, weil § 241 StGB auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktritt (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 364/03; vgl. auch Träger/ Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 27 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.1991 - 1 StR 3/90

    Eintritt des Nötigungserfolges einer Sitzblockade

    Auszug aus BGH, 08.11.2005 - 1 StR 455/05
    Anders als bei § 212 StGB und § 223 StGB, die mit dem menschlichen Leben und der körperlichen Unversehrtheit zwei verschiedene Rechtsgüter schützen, bezwecken § 240 StGB und § 241 StGB den gleichen aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Freiheitsschutz (vgl. BGHSt 37, 350, 353 - zu § 240 StGB - Träger/Schluckebier aaO Rdn. 1 - zu § 241 StGB -).
  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    Auszug aus BGH, 08.11.2005 - 1 StR 455/05
    Soweit das Landgericht - durchaus erwägenswert - unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tateinheit zwischen versuchter Tötung und vollendeter Körperverletzung (vgl. BGHSt 44, 196) Tateinheit zwischen versuchter Nötigung und vollendeter Bedrohung annimmt (so bereits BayObLG NJW 2003, 911, 912 unter Berufung auf Träger/Altvater in LK 11. Aufl. § 240 Rdn. 124), vermag der Senat dem letztlich nicht zu folgen.
  • BayObLG, 29.08.2002 - 1St RR 75/02

    Konkurrenzverhältnis zwischen Bedrohung und versuchter Erpressung

    Auszug aus BGH, 08.11.2005 - 1 StR 455/05
    Soweit das Landgericht - durchaus erwägenswert - unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tateinheit zwischen versuchter Tötung und vollendeter Körperverletzung (vgl. BGHSt 44, 196) Tateinheit zwischen versuchter Nötigung und vollendeter Bedrohung annimmt (so bereits BayObLG NJW 2003, 911, 912 unter Berufung auf Träger/Altvater in LK 11. Aufl. § 240 Rdn. 124), vermag der Senat dem letztlich nicht zu folgen.
  • BGH, 13.02.2024 - 5 StR 443/23

    Begehung der räuberischen Erpressung unter Einsatz eines Messers als Tatmittel;

    c) Infolge der mit Zustimmung des Generalbundesanwalts durchgeführten Beschränkung der Strafverfolgung auf den Vorwurf der versuchten Nötigung braucht der Senat nicht mehr zu entscheiden, ob an der zu § 241 StGB in der bis zum 2. April 2021 geltenden Fassung ergangenen Rechtsprechung festzuhalten ist, nach der die Bedrohung auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktrat, wenn die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Genötigten gerichteten Verbrechen bestand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342; vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14 Rn. 4; vom 12. Januar 2022 - 4 StR 389/21 Rn. 7).
  • BGH, 28.12.2023 - 5 StR 400/23

    Beschränkung der Strafverfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe zur versuchten

    c) Infolge der mit Zustimmung des Generalbundesanwalts durchgeführten Beschränkung der Strafverfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe zur versuchten Nötigung braucht der Senat nicht mehr zu entscheiden, ob an der zu § 241 StGB in der bis zum 2. April 2021 geltenden Fassung ergangenen Rechtsprechung festzuhalten ist, nach der die Bedrohung auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktrat, wenn die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Genötigten gerichteten Verbrechen bestand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342; vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14 Rn. 4; vom 12. Januar 2022 - 4 StR 389/21 Rn. 7).
  • BGH, 29.09.2020 - 5 StR 304/20

    Zurücktreten der Bedrohung hinter die (versuchte) Nötigung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der vorliegende Fall auch mit Blick auf die von der Strafkammer zitierte gegenteilige Auffassung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29. August 2002 - 1 St RR 75/02, JR 2003, 477, 478 mit abl. Anmerkung Jäger; Maatz, NStZ 1995, 209, 212 f.; Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl., § 241 Rn. 16 mwN) keinen Anlass bietet, tritt die Bedrohung nach § 241 StGB im Fall, dass diese - wie hier - das Nötigungsmittel darstellte, auch hinter der versuchten Nötigung gemäß §§ 240, 22, 23 StGB zurück (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1990 - 3 StR 477/89, BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05; vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14; vgl. bereits RG vom 5. Mai 1908 - II 320/08, RGSt 41, 276 mwN).
  • BGH, 08.04.2014 - 1 StR 126/14

    Stalking (Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot); Festsetzung der Tagessätze

    Hinter dieser versuchten Nötigung tritt die durch dieselbe Nötigungshandlung begangene Bedrohung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurück (BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342 mwN).
  • BGH, 29.09.2020 - 3 StR 238/20

    Konkurrenzverhältnis zwischen (versuchter) Nötigung und Bedrohung

    Dabei hat es nicht bedacht, dass die Nötigung als Erfolgsdelikt auch im Falle des Versuchs das abstrakte Gefährdungsdelikt der Bedrohung verdrängt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342; vom 24. August 2017 - 3 StR 282/17, juris Rn. 1 mwN; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 14/19, NStZ 2019, 410 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22

    Konkurrenzen (Tateinheit: gefährliche Körperverletzung, versuchte Nötigung,

    Nach der zu § 241 StGB aF ergangenen Rechtsprechung tritt die Bedrohung auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurück, wenn - wie hier - die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Geschädigten gerichteten Verbrechen besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05; Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14 Rn. 4; Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 389/21 Rn. 7).
  • BGH, 11.03.2014 - 5 StR 20/14

    Konkurrenzverhältnis zwischen Bedrohung und versuchter Nötigung

    Das Landgericht hat übersehen, dass die Bedrohung auch hinter der nur versuchten Nötigung zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342; Beschluss vom 24. Januar 1990 - 3 StR 477/89, BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; Rissing-van Saan in LK, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 105).
  • BGH, 22.01.2015 - 2 StR 390/14

    Bedrohung (Verhältnis zur Nötigung)

    Das gilt auch für den Fall des bloßen Nötigungsversuchs (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 1990 - 3 StR 477/89, BGHR, StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 364/03, insoweit in BGHSt 49, 56 nicht abgedruckt; Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342; Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14; Rissing-van Saan in LK, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 105).
  • BGH, 01.08.2006 - 3 StR 249/06

    Bedrohung (Urteilsgründe; Qualifikation der angedrohten Tat als Verbrechen);

    Im Übrigen würde die Bedrohung hinter der versuchten Nötigung zurück treten (vgl. BGH Beschl. v. 8.11.2005 - 1 StR 455/05).
  • OLG Hamm, 20.05.2008 - 3 Ws 198/08

    Erheblichkeit zu erwartender Straftaten, Rohrbombe, pyrotechnische Gegenstände

    Eine etwaige tateineinheitlich damit verwirklichte Bedrohung nach § 241 StGB tritt hinter die versuchte Nötigung zurück (BGH NStZ 2006, 342).
  • BGH, 09.03.2010 - 4 StR 632/09

    Gefangenenmeuterei (Tateinheit zur Nötigung oder zum tätlichen Angriff mit dem

  • BGH, 18.02.2016 - 1 StR 659/15

    Schuldunfähigkeit (Anwendung des Zweifelssatzes; in dubio pro reo)

  • BGH, 18.08.2011 - 3 StR 209/11

    Sicherungsverfahren (Urteilsgründe); Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 08.08.2006 - 4 StR 215/06

    Verdrängung der Bedrohung durch die versuchte Nötigung; Sicherungsverwahrung

  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 153/18

    Konkurrenzrechtliche Verdrängung der vollendeten Bedrohung durch die versuchte

  • BGH, 24.08.2017 - 3 StR 282/17

    Versuchte Nötigung durch Bedrohung des Geschädigten mit dem Tode; Verdrängung der

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Rechtsprechung
   BGH, 17.01.2006 - 4 StR 595/05   

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https://dejure.org/2006,5314
BGH, 17.01.2006 - 4 StR 595/05 (https://dejure.org/2006,5314)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2006 - 4 StR 595/05 (https://dejure.org/2006,5314)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Qualifizierung einer Tat als Bandentat bei Begehung derselben ohne Kenntnis eines Bandenmitglieds; Anforderungen an das Merkmal der Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds; Vorliegen einer Einzeltat als Ausfluss der Bandenabrede

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; ; StGB § 244 a Abs. 1; ; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 243 Abs. 1 Nr. 3 § 244a Abs. 1
    Begehung in einer Bande bei Tatausführung zu zweit

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 342
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 17.01.2006 - 4 StR 595/05
    Dass ein für die Annahme einer Bande nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs BGHSt 46, 321 mindestens erforderliches drittes Bandenmitglied konkret in die Tatbegehung eingebunden ist, wird für die Annahme einer Bandentat nicht verlangt.
  • BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14

    Bandenmäßige Fälschung technischer Aufzeichnungen (Begriff des Verfälschens;

    Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe alle festgestellten Taten mittäterschaftlich im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB als Mitglied der Bande unter Mitwirkung jedenfalls eines weiteren Bandenmitglieds und nicht im ausschließlich eigenen Interesse begangen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99, BGHR StGB § 260 Abs. 1 Bande 1; Beschlüsse vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342, 343; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, StraFo 2011, 520; vom 1. März 2011 - 4 StR 30/11, StraFo 2011, 521; Urteile vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11, NStZ-RR 2012, 172, 173; vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 94), wird davon ebenfalls getragen.
  • BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12

    Schwerer Bandendiebstahl (Begriff der Bande: Bandenabrede, Gesamtwürdigung,

    Wenn die Bandentat von zwei Bandenmitgliedern begangen werde und auf der Bandenabrede beruhe, komme es auf die Kenntnis eines dritten, die Bande führenden Mitglieds nicht an (BGH NStZ 2006, 342).
  • BGH, 07.08.2014 - 3 StR 105/14

    Schwerer Bandendiebstahl (Fehlen einer die Annahme der Bandenabrede tragenden

    Angesichts des vollständigen Schweigens der Urteilsgründe ist darüber hinaus auch nicht überprüfbar, ob das Landgericht im Fall II. 1. b rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass diese Tat trotz der Beteiligung von nur drei statt vier Bandenmitgliedern Ausfluss der getroffenen Bandenabrede war (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342, 343; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, StraFo 2011, 520; vom 1. März 2011 - 4 StR 30/11, StraFo 2011, 521; Urteil vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11, juris Rn. 16) und nicht ausschließlich im eigenen Interesse der Angeklagten V., H. und Z. begangen worden ist.
  • BGH, 22.10.2013 - 4 StR 408/13

    Schwerer Bandendiebstahl (Begriff der Bande und der bandenmäßigen Begehung)

    Liegen diese Voraussetzungen vor und ist die in Rede stehende Tat Ausfluss der Bandenabrede, genügt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, dass der betreffende Täter "als Mitglied einer Bande" die Tat "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds" ausgeführt hat; eine konkrete Einbindung auch des dritten Bandenmitglieds in die Tatbegehung ist hingegen nicht erforderlich (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 6).
  • BGH, 01.02.2011 - 3 StR 432/10

    Diebstahl (Beendigung; sukzessive Mittäterschaft); Bande (Tat als Ausfluss der

    Zwar kann nach vorheriger Bandenabrede eine von nur zwei Mitgliedern verübte Diebstahlstat als Bandentat zu qualifizieren sein; denn das für das Vorliegen einer Bande erforderliche dritte Mitglied muss nicht in die konkrete Tatbegehung eingebunden sein (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342).
  • BGH, 19.04.2006 - 4 StR 395/05

    (Schwerer) Bandendiebstahl (Bandenmitgliedschaft des Gehilfen; Beendigung und

    Diese Taten waren daher nicht Ausfluss der Bandenabrede (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05), sondern geschahen losgelöst davon.
  • BGH, 29.11.2016 - 3 StR 291/16

    Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (Tat als Ausfluss der Bandenabrede; Gewerbsmäßigkeit;

    Die einzelne Tat muss Ausfluss der Bandenabrede sein und darf nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt werden (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342, 343; vom 1. Februar 2010 - 3 StR 432/10, StV 2011, 410, 411; Urteil vom 22. März 2006 - 5 StR 38/06, NStZ 2006, 574).
  • BGH, 28.09.2011 - 2 StR 93/11

    Schwerer Bandendiebstahl (Bezug der Tat zur Bandenrede; Bandidos);

    Voraussetzung für die Annahme einer bandenmäßigen Begehungsweise ist neben der Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds jedoch, dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird (BGH NStZ 2006, 342 f.; NStZ-RR 2011, 245; StV 2011, 410, 411).

    Dass zur Zeit der Tatbegehung womöglich nur zwei Bandenmitglieder Kenntnis von der Tatbegehung hatten, stellt weder das Vorliegen der zuvor getroffenen Bandenabrede noch den Umstand in Frage, dass diese Tat angesichts der festgestellten Tatumstände und konkreten Tatmotivation Ausfluss der Bandenabrede gewesen ist (vgl. BGH NStZ 2006, 342 f.).

  • BGH, 15.11.2022 - 6 StR 68/22

    Schwerer Bandendiebstahl (Bandenbezug der Einzeltat: konkrete Tat als Ausfluss

    Voraussetzung für die Annahme einer bandenmäßigen Begehungsweise ist neben der Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds jedoch, dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342; vom 1. Februar 2010 - 3 StR 432/10, StV 2011, 410, 411; vom 1. März 2011 - 4 StR 30/11, NStZ-RR 2011, 245; vom 1. September 2020 - 2 StR 264/20 Rn. 21).

    Auch wenn die Unkenntnis eines "Bandenchefs" der Annahme einer Bandentat nicht grundsätzlich entgegenstehen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342, 343), erweist sich der gleichwohl vom Landgericht angenommene konkrete Bandenbezug der Einzeltaten durch das Landgericht jedenfalls vor dem Hintergrund der angeblichen Täuschung als nicht hinreichend tatsachenfundiert.

  • BGH, 22.03.2006 - 5 StR 38/06

    (Schwerer) Bandendiebstahl (Anforderungen an die Feststellung einer Bande)

    Schon im Hinblick auf diese Maßnahmen liegt es nahe, dass jede Tat in ihrem Ursprung auf einem gemeinsamen Grundkonsens beruhte, was nicht ausschließt, dass die einzelne Tat - als Ausfluss des gemeinsamen Willens zur Begehung von Straftaten - jeweils einem neuen Tatentschluss entsprang (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05).
  • BGH, 01.03.2011 - 4 StR 30/11

    Bandendiebstahl (Tat in Erfüllung der Bandenabrede: Feststellungen);

  • BGH, 21.09.2017 - 3 StR 288/17

    Beschränkung der Revision entgegen dem ausdrücklichen Revisionsantrag (Inhalt der

  • BGH, 01.09.2020 - 2 StR 264/20

    Tateinheit (materiellrechtliche Tateinheit bei natürlicher Handlungseinheit);

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